1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen aus Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag und anderen Verträgen einschließlich solcher aus künftigen Geschäftsabschlüssen und Dauerschuldverhältnissen. Die Wirkung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen.
1.2 Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich an Unternehmer (gem. § 14 BGB). Unsere Angebote richten sich ausdrücklich nicht an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
2. Angebote, Auftragsbestätigung
2.1 Angebote sind, wenn nichts Anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich oder per E-Mail von uns bestätigt wird oder wir innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit der Lieferung begonnen haben.
2.2 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Wir übernehmen ausdrücklich kein Beschaffungsrisiko, wenn wir einen Bezugsvertrag über die geschuldete Leistung mit unserem Lieferanten geschlossen haben. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
2.3 Änderungen von Modellen, Konstruktionen oder der Ausstattung bleiben vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Kunden unzumutbare Änderung erfährt.
3. Preise
3.1 Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise. Ist nichts vereinbart, gelten die jeweils gültigen Preislisten für Service-Dienstleistungen.
3.2 Die Preise verstehen sich ab Lager Gelsenkirchen.
3.3 Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.4 Für etwa erforderliche Anschlüsse an Versorgungseinrichtungen (Gas, Wasser etc.) hat der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf eigenen Kosten zu sorgen. Das gilt auch für die Entsorgung etwaiger Verpackungsmaterialien.
4. Lieferung
4.1 Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind.
4.2 Eine etwaige vereinbarte verbindliche Lieferzeit beginnt erst mit dem Tag der Auftragsbestätigung und Eingang der Vorauszahlung. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf die Ware unsere Auslieferungslager verlassen hat oder wir dem Kunden unsere Leistungsbereitschaft mitgeteilt haben.
4.3 Jede Liefer- oder Leistungszeit beginnt erst mit dem Tag, an dem der Kunde sämtliche erforderlichen Mitwirkungsleistungen erbracht hat. Hierzu zählen insbesondere die Übersendung vollständiger Informationen, sowie erforderlichenfalls technischer Zeichnungen und Mitteilungen von technischen Informationen und Vorgaben zum Einsatz der bei uns bezogenen Geräte und Leistungen.
4.4 Überschreiten wir einen als verbindlich zugesagten Liefertermin und ist dem Kunden ein weiteres Abwarten nicht zumutbar, kann er nach Eintritt des Verzuges und Abmahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist von mindestens drei Wochen mit Ablehnungsandrohung weitergehende Rechte geltend machen. In diesem Fall ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.
4.5 Verlangt der Kunde vor Auslieferung eine andere Ausführung und stimmen wir dem Ansinnen zu, wird der Lauf der Lieferfrist unterbrochen. Die Lieferfrist beginnt erneut.
4.6 Ist der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer von uns zu setzenden Nachfrist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen. Wir können stattdessen auch anderweitig über die Ware verfügen und den Kunden in einer neuen angemessenen Frist beliefern. Der Schadensersatz beträgt mindestens 30 % des vereinbarten Lizenzpreises (Produktpreises), wobei es dem Kunden vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
5. Zahlungen
5.1 Zahlungen dürfen nur an uns oder an von uns schriftlich bevollmächtigte Personen geleistet werden. Rechnungen sind sofort zahlbar. Leistungen aus Kaufverträgen erfolgen grundsätzlich nur gegen Vorkasse.
5.2 Ersatzteile und Reparaturen werden gegen Nettokasse oder Nachnahme geliefert bzw. ausgeführt.
5.3 Teillieferungen sowie nachträglich gelieferte Zusatzeinrichtungen werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt. Dafür gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
5.4 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir berechtigt, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Rechte Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Das sind 9% über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Währungsunion, mindestens aber 12,5 %, jeweils zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Zinsen sind sofort fällig.
6. Gefahrübergang
6.1 Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung geht auf den Vertragspartner mit der Übergabe der Ware an die erste zur Versendung bestimmte Person über. Die Wahl des Versandweges und der Versandart erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, durch uns nach unserem billigen Ermessen. Der Abschluss einer Transportversicherung bleibt dem Vertragspartner überlassen.
6.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr mit dem Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.
7. Pflichten des Käufers bei Erhalt der Ware und auftretenden Mängeln
7.1 Der Käufer ist verpflichtet, die ihm verkaufte Ware unverzüglich nach Erhalt entsprechend der gesetzlichen Regelungen des §§ 377, 381 HGB zu untersuchen und uns offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Der Käufer wird angehalten, die Mängelrüge schriftlich möglichst allerdings nicht ausschließlich auf dem von uns dafür vorbereiteten und bereitgehaltenen Reklamationsvordruck mitzuteilen.
7.2 Hat der Käufer sich für die Versendung des Kaufgegenstandes für einen anderen Ort als unser Auslieferungslager entschieden, so er verpflichtet, die Verpackung der Ware bei Übergabe durch den Frachtführer unmittelbar auf Beschädigungen zu untersuchen und festgestellte Beschädigungen der Verpackung dem Frachtführer gegenüber unmittelbar schriftlich zu rügen. Stellt der Käufer bei Übernahme der Ware durch den Frachtführer eine äußerliche Beschädigung der Verpackung oder der Ware selbst fest, so darf er zur Wahrung seiner eigenen Rechte die Ware nicht annehmen. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechende Beschädigung an der Verpackung der Ware unmittelbar bei Erhalt durch geeignete Maßnahmen zu dokumentieren. Hierzu sollten die entsprechenden Beschädigungen z.B. durch Fotos, eine Videoaufnahme und eine kurze schriftliche Beschreibung dokumentiert werden. Die Ware darf in diesem Fall nicht angenommen werden.
7.3 Nimmt der Kunde die Ware trotz offensichtlicher Beschädigung der Verpackung an und bestätigt dem Frachtführer gegenüber, dass er die Mangel mangelfrei erhalten hat, so gilt die Bestätigung dem Frachtführer gegenüber auch als Bestätigung der Mangelfreiheit der Ware uns gegenüber.
7.4 Der Käufer ist zur Wahrung seiner Gewährleistungsrechte dazu verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die verkaufte Ware nur zu dem dafür vorgesehenen Zweck verwandt wird. Der Käufer ist darüber hinaus dazu verpflichtet zur Wahrung seiner Rechte dafür Sorge zu tragen, dass die erworbene Ware ordnungsgemäß, das heißt möglichst durch einen Fachbetrieb und/oder eine andere fachlich qualifizierte Person installiert und/oder eingebaut wird, sofern es sich nicht um Kaufgegenstände handelt, die einer unmittelbaren Nutzung zugänglich sind. Bei Meldung eines Mangels ist der Käufer verpflichtet unmittelbar mitzuteilen, um was für einen Mangel es sich handelt und durch welchen Fachbetrieb und/oder eine ähnlich qualifizierte Person der Kaufgegenstand, sofern dies erforderlich war, angeschlossen und/oder installiert wurde. Weist der Kunde nicht nach, dass der Kaufgegenstand durch einen Fachbetrieb oder eine entsprechend qualifizierte Person installiert wurde, so ist die Geltendmachung von Mängelgewährleistungsansprüchen ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der gerügte Mangel nicht auf die fehlerhafte Installation des Kaufgegenstandes zurückzuführen ist. Die Beweislast für das Vorliegen des Mangels trägt umfassend der Käufer.
7.5 Stellt der Käufer einen Mangel fest, so ist er verpflichtet, uns die Ware am Erfüllungsort, das heißt unserem Auslieferungslager zur Begutachtung und Untersuchung des Kaufgegenstandes auf Mängel zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für die Rücksendung des Kaufgegenstandes trägt zunächst der Kunde.